Qualitätsinformation

Geprüfte Qualität

Die Überprüfung der Qualität der Leistungen in den Einrichtungen der Paul Wilhelm von Keppler-Stiftung gehört zum festen Bestandteil unserer täglichen Arbeit und ist Ausdruck unserer Professionalität.

Das Ziel der Prüfungen ist es, eine pflegerische Versorgung der Bewohner zu gewährleisten, die bedarfsgerecht ist und dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entspricht. Gleichzeitig geht es um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und um den Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohner.

Dazu führen wir regelmäßig interne Qualitätsprüfungen durch. Zudem prüfen uns jährlich der Medizinische Dienst der Krankenkassen, die Heimaufsicht, die Lebensmittelüberwachung und andere Prüforgane.


Die Ergebnisse der unten genannten Qualitätsprüfverfahren gemäß Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) durch den Medizinischen Dienst bzw. den Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung (PKV-Prüfdienst) sowie nach dem Wohn- Teilhabe und Pflegegesetz (WTPG) durch die Heimaufsichtsbehörde können Sie gerne einsehen oder erhalten diese auf Nachfrage in Kopie ausgehändigt. Sprechen Sie uns einfach an!

Die Langfassung der Ergebnisse nach SGB XI finden Sie auch auf den Internetportalen der Pflegekassen (z.B. Pflegenavigator der AOK).
Sie können den Bericht über den Link unten an der Seite aufrufen.


Qualitätsindikatoren nach § 113 SGB XI:

Seit dem 01.01.2022 erheben alle stationären Pflegeeinrichtungen zu bestimmten Stichtagen zweimal pro Jahr bestimmte Versorgungsergebnisse, die von der Datenauswertungsstelle und vom Medizinischen Dienst oder dem PKV-Prüfdienst im Rahmen der Qualitätsprüfungen auf ihre Plausibilität geprüft werden.

Qualitätsprüfungen nach § 114 f. SGB XI:

Der Medizinische Dienst (MD) und der Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung (PKV-Prüfdienst) prüfen in regelmäßigen Abständen die Qualität der stationären Einrichtungen. Hierbei handelt es sich um eine stichtagsbezogene Prüfung, die in der Regel einmal jährlich stattfindet und auf einer Stichprobe von bis zu neun Pflegebedürftigen basiert.

Prüfungen der Heimaufsicht nach § 17 WTPG:

Die Heimaufsichtsbehörden führen regelmäßig wiederkehrende und unangemeldete Prüfungen durch. Dabei werden die Einrichtungen überprüft, ob sie die Anforderungen des WTPG erfüllen.

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